LAG-WR Bayern

Wahl der Schwerbehindertenvertretung

„Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss am 23. Oktober 2024 klargestellt, dass nach § 177 Abs. 2 SGB IX auch schwer-behinderte Werkstattbeschäftigte aktiv wahlberechtigt sind, die Schwer-Behinderten-Vertretung zu wählen.“ (siehe Werkstatt:Telegramm)

Die Schwer-Behinderten-Vertretung ist die gewählte Interessens-Vertretung schwer-behinderter und gleichgestellter Beschäftigter.
In Betrieben, die mindestens 5 Menschen mit Schwer-behinderung beschäftigen, wird diese Vertretung gewählt.

Die Aufgaben der Schwer-Behinderten-Vertretung sind vor allem:
„- Sie achtet darauf, dass alle Regeln und Gesetze für schwer-behinderte Menschen in der Werkstatt
eingehalten werden.
„- Sie unterstützt schwer-behinderte Menschen bei Anträgen für:
„ * Hilfs-Mittel am Arbeits-Platz
„ * Schwer-Behinderten-Ausweise
„ * Gleich-Stellungen bei der Arbeits-Agentur
„- Sie kümmert sich um Anregungen und Beschwerden von schwer-behinderten Menschen. (siehe Handreichung WRD)

Bei den Werkstatträten sind durch dieses Urteil viele Fragen aufgekommen:
Gibt es Themen, die sich mit der Arbeit der Werkstatträte überschneiden?
Wie gestaltet man die Zusammenarbeit sinnvoll?

Um Klarheit zu schaffen, haben die Werkstatträte Deutschland eine Handreichung in einfacher Sprache veröffentlicht. Diese finden Sie unten.

Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne bei uns melden.

Handreichung WRD

Werkstatt:Telegramm BAG WfbM